Vereinsordnung Fassung vom 15.12.2012

Allgemeines

Diese Vereinsordnung hat den Sinn, satzungsergänzend als nachrangige rechtsverbindliche Sammlung von Vereinsnormen weiterführende Regelungen zusammenzufassen. Sie wird vom Vorstand laut § 12 Absatz 10 der Satzung erlassen. Änderungen der Vereinsordnung müssen in einem Informationsrundschreiben, beispielsweise per E-Mail, den Mitgliedern bekannt gegeben werden und sind ab diesem Zeitpunkt gültig. Sollten Bestandteile dieser Vereinsordnung aus rechtlichen Gründen eigentlich in die Satzung gehören, so sind diese trotzdem bereits vorab gültig und werden nach bekannt werden dieses Sachverhaltes im Zuge der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung integriert.

Die Vereinsordnung und alle folgenden Änderungen müssen mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Hierbei ist jede Änderung oder Ergänzung einzeln zu betrachten. Aus Gründen der Aktualität und besseren Information der Mitglieder können die Anhänge zu dieser Vereinsordnung vom Vorstand jederzeit kurzfristig geändert und erweitert werden.

Die Vereinsordnung ist wie die Satzung für jedes Mitglied beim 1. Vorsitzenden einsehbar. Auf die Einhaltung der Vereinsordnung haben nach § 12 Absatz 10 der Satzung alle Mitglieder zu achten. Verstöße gegen diesen gemeinschaftlichen Konsens müssen dem Vorstand unverzüglich angezeigt werden, da sie eventuell eine Vereinsschädigung, eine Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele oder eine Verletzung der Mitgliederpflichten darstellt und mit Sanktionen zu ahnden sind, vor allem bei Verstößen gegen elementare Sicherheitsregeln.

§ 1: Veranstaltungen

Es wird davon ausgegangen, dass Mitglieder des Vereins sich an Veranstaltungen und Aktivitäten wie z.B. den verschiedenen Arbeitsgruppen rege beteiligen. Gerade bei größeren Veranstaltungen ist dies unerlässlich, weil diese nur durch den ehrenamtlichen Einsatz der Mitglieder überhaupt erst möglich sind. Offizielle Vereinsveranstaltungen sind z.B. vom Verein initiierte, großteils selbst organisierte Treffen oder Beteiligungen an fremden Veranstaltungen im größeren Stil. Für diese gilt, dass der Versicherungsschutz und die Verantwortung für Planungen beim Verein liegen. Um eine hinreichend befriedigende Planung erzielen zu können, sollten zur jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung grundsätzlich bereits die wichtigsten offiziellen Vereinsveranstaltungen bestimmt werden. Über Änderungen im Laufe des Jahres entscheidet der Vorstand.

Generell gilt für alle Veranstaltungen, dass wer sein Kommen bzw. seine Teilnahme zusagt, dies auch einhalten sollte, zumindest aber bei Fernbleiben frühstmöglich absagt. Eintragungen in Schicht- und Arbeitspläne sind verbindlich.

Der Versicherungsschutz durch den Verein gilt nur für den Aufenthalt auf Vereinsveranstaltungen, nicht für Hin- und Rückweg. Generell gilt auch, dass das Bilden von Fahrgemeinschaften gleich zu welchem Zweck keine Haftung des Vereins nach sich ziehen kann und eine reine Privatsache darstellt. Ausnahmen sind explizite Botenfahrten in Form eines Auftrags von Vorstand oder Organisationsleitung.

Für Gäste, also mit Mitgliedern verwandte oder bekannte Personen, die ausnahmsweise an vom Vereins aus organisierten Veranstaltungen teilnehmen möchten, gilt grundsätzlich kein Versicherungsschutz seitens des Vereins; die Teilnahme erfolgt völlig auf eigene Verantwortung. Dies gilt im besonderen Maße auch für mitgebrachte Kinder von Mitgliedern. Für diese haben ihre anwesenden Eltern die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht in allen Belangen. Sollten sie nicht persönlich anwesend sein, können diese Pflichten auch auf einen Berechtigten schriftlich übertragen werden. Bezüglich von Tieren gilt das Gleiche für deren Halter.

Eine Teilnahme von Gästen muss beim Vorstand und dem entsprechenden Organisationsleiter angemeldet und von diesen bestätigt werden. Der Vorstand entscheidet dann jeweils nach Sachlage, ob eventuell entstehende Kosten von Gästen z.B. für deren eigenen Verzehr von Speisen und Getränken an den Verein geleistet werden müssen. Hierzu wird im Voraus ein fester Betrag festgelegt, der in der Regel die Selbstkosten nicht übersteigt.

§ 2: Mitgliederverhalten auf nicht vom Verein veranstalteten Live-Rollenspiel-Aktionen (LARP)

Die Mitglieder des „Widukinds Wächter e.V.“ sollen sich auf vereinsfremden Veranstaltungen stets kollegial und hilfsbereit verhalten. Den AGBs des jeweiligen Veranstalters ist Folge zu leisten. Insbesondere sind den Anweisungen der Spielleitung vor Ort Folge zu leisten und Kämpfe unter Alkoholeinfluss unbedingt zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen oder Straftaten ist der Vorstand berechtigt, die unter § 7 aufgeführten Strafmaßnahmen durchzuführen. Dies ist nicht vom Urteil des Veranstalters abhängig.

Die Mitglieder sind dazu angehalten, durch ihr Verhalten und eine stimmige Gewandung zum Ambiente und Gelingen der Veranstaltung beizutragen.

Auf allen Veranstaltungen ist auf die Einhaltung des Waffengesetzes und des Gesetzes zum Schutze Jugendlicher zu achten.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins für Teilnehmer und Beschickter an einem vom Verein veranstalteten Mittelaltermarkt, Liverollenspiel-Convention oder einer ähnlichen öffentlichen, für Besucher zugänglichen Veranstaltung sprengen den Rahmen dieser Vereinsordnung. Wichtig für teilnehmende Mitglieder ist, dass für sie die gleichen Bedingungen, Auflagen, Rechte und Pflichten bestehen wie für andere Teilnehmer und auch sie einen Teilnehmerbeitrag entrichten müssen. Dies soll verhindern, dass Veranstaltungsteilnehmer nur deshalb Mitglied werden, um die Differenz zwischen Mitglieds- und Teilnehmerbeitrag einzusparen oder sonstige Vorteile zu genießen.

§ 3: Ämter und Arbeitsgruppen

Auf Anregung von Mitgliedern können vom Vorstand bestimmte Arbeitsgruppen zu dem Vereinszweck dienlichen Bereichen eingerichtet werden.

Es wird eine Übersichtsliste mit Beschreibung der Aufgaben der verschiedenen Ämter vom Vorstand verwaltet. Im Einzelfall können spezielle Teilaufgaben und die Verantwortung dafür von einem Amt ausgenommen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

In allen Arbeitsgruppen gilt generell freie Selbstorganisation, was Termine und selbst gestellte Aufgaben anbelangt, allerdings muss eine genügende Anzahl von Treffen mit reger Beteiligung nachgewiesen werden können, um beim Vorstand einen Etat z.B. zum Kauf von Ausrüstung, Spezialwerkzeug und Material zu beantragen.

Für jede Arbeitsgruppe / Sportdisziplin wird vom Vorstand ein AG-Leiter/Übungsleiter bestimmt. Dieser stellt die ordnungsgemäße Durchführung von Trainings-/Arbeitseinheiten sicher. Von etwaigen regelmäßigen Zusatzbeiträgen für die betreffende Arbeitsgruppe ist er befreit. Diese Befreiung gilt nicht für einmalige Sonderzahlungen (z.B. bei einmaligen Seminaren).

Arbeitsgruppenleiter sind weder Ausbilder noch Trainer, sondern gleichrangige Mitglieder, welche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Anleitungen haftbar gemacht werden können. Arbeitsgruppenleiter verpflichten sich zur Organisation von Treffen sowie zur stetigen Motivation der Mitglieder und zum aktiven Ansprechen von Anwärtern und Neumitgliedern.

Die Leiter der Arbeitsgruppen sind, soweit auf die Art der Arbeitsgruppe zutreffend, verpflichtet, die Einhaltung der im Anhang aufgeführten Richtlinien zur Sicherheit von Sportgeräten oder LARP-Utensilien zu prüfen und zu gewährleisten. Sollte für eine Veranstaltung der Arbeitsgruppe keine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen worden sein, und nehmen an dieser Veranstaltung Nicht-Mitglieder teil, ist von diesen vor Teilnahme an der Arbeitsgruppe eine entsprechende Haftverzichtserklärung zu unterschreiben. Für die aktive Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe des Bereichs „Sport“ ist eine schriftliche Mitgliedserklärung erforderlich. Diese Mitgliedschaft beinhaltet die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzbeiträgen (siehe §8). Die Mitgliedschaft im Bereich „Sport“ kann jeweils zum Monatsende durch schriftliche Erklärung beendet werden und gilt ansonsten bis zum Ende der Vereinsmitgliedschaft.

Für die Teilnahme an regelmäßigen Sportveranstaltungen (Trainingseinheiten) ist, bis auf vom Übungsleiter zu bestätigende Ausnahmen im Rahmen von Probe- oder Gasttrainings eine offizielle Mitgliedschaft in den jeweiligen Sport-AGs notwendig.

§ 4: Anwärter

Unter § 7: Erwerb der Mitgliedschaft ist in der Satzung folgender Text zu finden: ” Jede natürliche Person kann dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zukommen lassen. Der Vorstand entscheidet dann, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zunächst einmal ein halbes Jahr lang gegen einen Kostenbeitrag in Höhe des Mitgliederbeitrages an den Veranstaltungen, Treffen und sonstigen Aktionen des Vereins teilnehmen kann und bestimmt auch in welchem Umfang.“

Derzeit gilt diesbezüglich die Regelung, dass erst ein vom Vorstand oder einem Vollmitglied geäußertes Bedenken einen Diskussionsprozess in Gang setzt und ansonsten dieselben Teilnahmemöglichkeiten gelten wie für ein Vollmitglied. Anwärter auf die Mitgliedschaft dürfen üblicherweise bei Mitgliederversammlungen erscheinen, allerdings wird zu Beginn abgestimmt, ob sie mit den gleichen Rechten und Pflichten ihre Stimme abgeben wie Vollmitglieder oder nicht. Sie dürfen auch Arbeitsgruppen leiten, aber noch keine Vorstandsämter bekleiden.

§ 5: Waffengebrauch

Im Wirkungskreis des Vereins, insbesondere während Veranstaltungen, Lehrgängen und Wettkämpfen ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des Bundeswaffengesetzes untersagt. Während der Trainingseinheiten sind Übungsgeräte (Übungsschwerter, Bögen, etc.) nur nach Aufforderung des Übungsleiters zu benutzen. Das Führen und Benutzen von unscharfen Übungsgeräten oder Waffenatrappen ist auf Veranstaltungen mit Publikumsverkehr im Rahmen des Veranstaltungszwecks nach Absprache mit dem Veranstalter und dem Vorstand/AG-Leiter möglich.

§ 6: Umgang mit Vereinseigentum

Alles Vereinseigentum muss bei Gebrauch durch Mitglieder pfleglich behandelt werden und im selben Zustand zurückgegeben werden, wie es in Empfang genommen worden ist. Der zuständige Vorstand bzw. der AG-Leiter für den Fundus muss die Zurückgabe gemeldet bekommen und prüft eventuelle Schäden. Schäden, die nicht auf Verschleiß zurückzuführen sind, sind dann dem Vorstand zu melden, der je nach Höhe und Art des Schadens darüber entscheidet, ob eine Nachbesserung oder ein Austausch in Frage kommt und wer die Kosten dafür übernimmt. Das Nichtmelden von verursachten Beschädigungen kann den Verursacher zusätzlich eine Strafe kosten.

Wertvolles Vereinseigentum wie Instrumente oder Zelte können nach Antrag beim Vorstand für begrenzte Zeit für vereinsnahe Zwecke in die private Verfügungsgewalt einzelner Mitglieder gestellt werden. Werden diese Gegenstände jedoch nicht mehr genutzt oder ist dies absehbar, müssen sie dem Verein unverzüglich wieder komplett und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden, damit andere Mitglieder auch in den Genuss der Nutzungsmöglichkeiten kommen können. Auf jeden Fall aber sind alle Eigentümer des Vereins unbedingt vor dem Austritt eines Mitglieds an den Verein zurückzugeben und dem Vorstand bekannt zu geben. Der Austritt kann seitens des Vorstands für unwirksam erklärt werden, bis dies der Fall ist.

Vom Verein verwendete Zeichen, Symbole und Logos dürfen nur nach Absprache mit dem Vorstand Verwendung finden, was insbesondere für die Benutzung auf Briefbögen gilt. Dem Verein von Anwärtern oder Mitgliedern zur Verfügung gestellte Texte, Bilder, Zeichnungen, Kopien sowie eingebrachte Sachgegenstände gehen nach Austritt des Betreffenden zur freien Verwendung ins Eigentum des Vereins über, falls die Güter nicht innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Innerhalb der Arbeitsgruppen können zu Trainingszwecken ergänzende Regelungen gelten, soweit sie von allen Teilnehmern mitgetragen werden und keine Abschwächung der hier angeführten Bedingungen beinhalten.

Bei allen Veranstaltungen muss eine Absperrung bestehen, sei es durch Bilden einer kreisförmigen Personenkette o.ä. Das Schießen mit echten, spitzen Pfeilen in der Nähe von Kindern und Jugendlichen ist nur unter vorhergehender Absprache mit dem Vorstand in entsprechend geeignetem Gelände möglich.

Im Zweifelsfall ist das Nachfragen beim Vorstand eine Bringschuld, um Sicherheitsrisiken unbedingt zu vermeiden.

Als Präventivmaßnahme ist Gebrauch, Einsatz, Vorführung jedweder Art von Waffenattrappen, gleich ob zu Schaukampfzwecken oder auch nur zur Ansicht, in Verbindung mit Alkohol ABSOLUT VERBOTEN! Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss führen! Vorbehaltlich weiterer Schadensersatzforderungen!

Die waffengesetzlichen Bestimmungen sind stets einzuhalten!

§ 7: Strafmaßnahmen

Laut § 12 Absatz 11 der Satzung heißt es: “Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele sowie Verletzung von Mitgliederpflichten stehen dem Vorstand als Sanktionen Geldbußen bis 50.- €, Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten, Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse zur Verfügung. Näheres regelt die Vereinsordnung.”

Der Vorstand entscheidet hierbei über die Beweisermittlung und das Ausmaß der Restriktionen. Diesem steht es weiterhin frei, präventiv offizielle Abmahnungen nach Verfehlungen auszusprechen, auch als öffentliche Rüge.

Über Detailgründe, die zu Strafmaßnahmen führen, soll, soweit sie nicht aus wichtigem Grund von allgemeinem Interesse sind, Stillschweigen bewahrt werden, wenn sie die Privatsphäre der betroffenen Mitglieder berührt. Der Ausschluss kann ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschluss- bzw. Strafmaßerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bei einem Ausschluss ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied von dem Recht auf Einspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Beschluss.

§ 8: Mitgliederbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 9 Euro pro Halbjahr und ist zahlbar im Voraus jeweils zu 1. April und 1. Oktober. Bei Anwärtern auf die Mitgliedschaft wird der Beitrag auf die restlichen, noch verbleibenden Monate des aktuellen Halbjahres verkürzt und ist innerhalb von vier Wochen zu leisten. Falls eine Beitragsleistung länger als 3 Monate zurückliegt, kann vom Vorstand ein Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung verlangt werden.

Generell wird allen Mitgliedern ein Dauerauftrag sehr empfohlen.

In einzelnen Arbeitsgruppen können für die dort aktiven Mitglieder zusätzliche Beiträge erhoben werden.

Für die Mitgliedschaft in den Arbeitsgruppen des Bereichs „Sport“ wird ein zusätzlicher Beitrag von 10,00 Euro pro Monat erhoben. Dieser Beitrag wird zusammen mit dem normalen Mitgliedsbeitrag jeweils zum 01.04. und 01.10. jedes Jahres für die folgenden sechs Monate im Voraus fällig. Bei Mitgliedschaft in mehreren AGs des Bereichs „Sport“ ist dieser Zusatzbeitrag nur einmal zu entrichten. Zuviel entrichtete Beiträge werden nach Ende der Vereinsmitgliedschaft auf Wunsch zurück erstattet.

§ 9: Salvatorische Klausel

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte sie deutschen oder europäischen Rechtsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, werden Vorstand und Mitglieder eine Vereinbarung treffen, die den vorliegenden Vertrag an die jeweiligen nationalen oder europäischen Bestimmungen anpasst. Ist eine Einigung über den Wortlaut nicht zu erzielen, so hat der Vorstand im Zweifel das Recht, den Wortlaut nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 ff BGB festzulegen. Sollte eine der aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Vereinsordnung im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen, dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach, möglichst nahe kommende andere Bestimmung zu vereinbaren.

Mitglieder können dem Verein gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.